Änderung beim Übergang von Verlustvorträgen im Erbfall

März 2014

Nach bisheriger Rechtsansicht der Finanzverwaltung gingen Verlustvorträge des Erblassers aus einem Betrieb anteilig nach Maßgabe der Erbquote im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die einzelnen Erben über. Dies galt unabhängig davon, welcher Erbe den verlustverursachenden Betrieb geerbt hat. Gestützt durch das VwGH-Erkenntnis vom 25.4.2013 (GZ 2010/15/0131 und 2011/15/0143) hat das BMF diese Ansicht nun geändert (BMF-Info vom 19.12.2013). Diese Änderung wird mit Wirkung für alle Veranlagungsfälle ab dem Jahr 2013 im Zuge der nächsten Wartung der Einkommensteuerrichtlinien in die Randziffern 4534 und 4535 eingearbeitet.

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Neue NoVA trifft Autokäufer empfindlich

März 2014

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 ist es mit 1. März 2014 auch zu beträchtlichen Änderungen bei der Normverbrauchsabgabe (NoVA) gekommen. Neu ist vor allem der Berechnungsmodus für die NoVA, welcher auf der so genannten Ökologisierungs-Formel basiert. Die „alte NoVA“ bestand aus einer tarifmäßigen NoVA in Abhängigkeit vom Kraftstoffverbrauch, aus einem Bonus/Malus-System und aus einem Zuschlag. Das einfachere Modell der „neuen NoVA“ basiert auf einem linear progressiven (Steuer)Tarif in Abhängigkeit vom Kohlendioxid (CO2) Ausstoß des Kraftfahrzeugs, wodurch es zu einer Begünstigung schadstoffarmer Fahrzeuge kommt. Fahrzeuge unter 90g CO2-Ausstoß je km haben einen Steuersatz von 0%, ab 90g/km steigt der Steuersatz progressiv im Verhältnis zum CO2-Ausstoß an.

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Handwerkerbonus in Aussicht

März 2014

Mit dem Ziel der Eindämmung von Schwarzarbeit soll es ab Sommer 2014 zumindest temporär möglich sein, auf Antrag bestimmte Handwerkerkosten im Wege einer Förderung geltend zu machen. Der Zuschuss beträgt pro (natürlicher) Person und Jahr 20% der förderbaren Kosten, welche maximal 3.000 € (exklusive USt) ausmachen dürfen und führt damit zu einer maximalen Förderung von 600 €.

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Alleinerzieherabsetzbetrag trotz gemeinsamer Wohnung?

März 2014

Alleinerziehern von Kindern steht ein jährlicher steuerlicher Absetzbetrag zu. Dieser beläuft sich bei einem Kind auf 494 €, bei zwei Kindern auf 669 € und erhöht sich für jedes weitere Kind um jeweils 220 € pro Jahr. Als Alleinerzieher gelten Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben. Der VwGH hatte kürzlich zu entscheiden (GZ 2010/13/0172 vom 28.11.2013), was „nicht in einer Gemeinschaft leben“ in diesem Zusammenhang bedeutet.

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