Rückzieher bei GmbH-Mindeststammkapital

Februar 2014

Erst mit Juli 2013 war es möglich geworden, eine österreichische GmbH („GmbH-light“) mit einem Mindeststammkapital von nur 10.000 € zu gründen. Damit zusammenhängend wurde auch die Mindestkörperschaftsteuer auf 500 € pro Jahr gesenkt und auch Kapitalherabsetzungen (zumeist von 35.000 € auf 10.000 €) möglich gemacht. Mit 1. März 2014 soll das Mindeststammkapital wieder auf den alten Betrag von 35.000 € erhöht werden, ebenso die Mindest-KöSt auf 1.750 € pro Jahr. Für gründungsprivilegierte GmbHs soll es für die Anfangsphase von maximal 10 Jahren der unternehmerischen Tätigkeit möglich sein, eine Bareinlage von nur 5.000 € anstatt von sonst regelmäßig 17.500 € zu leisten.

Für die ersten 5 Jahre ist eine reduzierte Mindest-KöSt von jeweils 125  pro Quartal vorgesehen, für die weiteren 5 Jahre soll die Mindest-KöSt jeweils 250  pro Quartal betragen. Gründungsprivilegierte GmbHs müssen nach spätestens 10 Jahren die gesetzlichen Mindesteinlagen erreicht haben, weshalb sie jeweils ein Viertel ihres Jahresgewinns als Gründungsrücklage dotieren müssen. Wird die Mindesteinzahlung von 17.500 € vor Ablauf der 10jährigen Gründungsphase erreicht, kann die Rücklage aufgelöst werden – im gegenteiligen Fall ist das nicht möglich. Eine bis dato gegründete GmbH–light darf das geringe Stammkapital maximal 10 Jahre beibehalten und muss spätestens dann eine Kapitalerhöhung durchführen. Korrespondierend zur Gründungsrücklage ist daher ein Viertel des jährlichen Bilanzgewinns in eine „Kapitalaufstockungsrücklage“ einzustellen, um das erforderliche Kapital von oftmals 12.500 € ansammeln zu können.

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