Tätige Reue im Abgabenverfahren - die Selbstanzeige
April 2014
„Wer Steuern hinterzieht, bricht das Gesetz.“ Dieses Bewusstsein wurde in den letzten Wochen durch die mediale Berichterstattung über einen bekannten deutschen Sportfunktionär wieder geweckt, der zu über 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. In Österreich wird dabei in Abhängigkeit des Vergehens zwischen verwaltungsrechtlichem und finanzstrafrechtlichem Verfahren unterschieden. Je nach Art des Vergehens und der Höhe der hinterzogenen Steuern ist auch in Österreich eine Geldstrafe zu verhängen, wobei aus Gründen der General- oder Spezialprävention sogar eineFreiheitsstrafe möglich ist. Bei Abgabenbetrug (z.B. unter Verwendung von Scheingeschäften oder gefälschten Urkunden) oder Begehung der Straftat in einer Bande oder unter Gewalteinwirkung ist primär eine Freiheitsstrafe zu verhängen.