Tätige Reue im Abgabenverfahren - die Selbstanzeige

April 2014

„Wer Steuern hinterzieht, bricht das Gesetz.“ Dieses Bewusstsein wurde in den letzten Wochen durch die mediale Berichterstattung über einen bekannten deutschen Sportfunktionär wieder geweckt, der zu über 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. In Österreich wird dabei in Abhängigkeit des Vergehens zwischen verwaltungsrechtlichem und finanzstrafrechtlichem Verfahren unterschieden. Je nach Art des Vergehens und der Höhe der hinterzogenen Steuern ist auch in Österreich eine Geldstrafe zu verhängen, wobei aus Gründen der General- oder Spezialprävention sogar eineFreiheitsstrafe möglich ist. Bei Abgabenbetrug (z.B. unter Verwendung von Scheingeschäften oder gefälschten Urkunden) oder Begehung der Straftat in einer Bande oder unter Gewalteinwirkung ist primär eine Freiheitsstrafe zu verhängen.

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Neue steuerliche Abzinsung bei langfristigen Rückstellungen

April 2014

Das Abgabenänderungsgesetz 2014 hat auch Änderungen für die steuerliche Berechnung von langfristigen Rückstellungen (Verbindlichkeits- und Drohverlustrückstellungen) mit sich gebracht. Bisher waren Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten pauschal abzuzinsen, indem sie mit 80% ihres Teilwerts angesetzt wurden. Aufgrund des ausschließlichen Abstellens auf die 12 Monate-Grenze, nicht aber auf die tatsächliche längere Laufzeit ist es dabei mitunter zu Verzerrungen gekommen.

Die Neuregelung gilt sowohl für langfristige Rückstellungen, die erstmals für nach dem 30. Juni 2014 endende Wirtschaftsjahre gebildet werden wie auch für bereits zuvor gebildete Rückstellungen. Bei der erstmaligen Bildung muss - anstelle der pauschalen Abzinsung mit 80% - der Teilwert mit 3,5% (Jahreszinssatz) über die tatsächliche Laufzeit der Rückstellung abgezinst werden.

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Kurz-Info: Zugang elektronischer Rechnungen bei Abwesenheitsnotiz des Empfängers

In einer jüngst ergangenen Entscheidung hat der OGH (29.1.2014, 9 Ob 56/13w) festgehalten, dass nicht ohne weiteres zeitgleich mit dem Versand auch vom Zugang elektronischer Rechnungen ausgegangen werden kann, wenn der Rechnungslegende mittels einer automatisiert generierten Abwesenheitsnotiz von einer vorübergehenden Verhinderung des Rechnungsempfängers (beispielsweise aufgrund von Krankheit oder Urlaub) verständigt wird. Im konkreten Anlassfall wurde eine anders lautende Vertragsklausel bei einem Kreditkartenunternehmen als unwirksam eingestuft. Ein solcher Schutz darf vom Rechnungsempfänger naturgemäß nicht für eine arglistige Zugangsvereitelung missbraucht werden. Auf die Frage, ab wann ein Verhalten als arglistige Zugangsvereitelung zu werten ist, ging der OGH in seiner Entscheidung leider nicht ein.

Keine Aufteilung der Kosten für ein abzugsfähiges Arbeitszimmer bei Mitbenutzung für nichtselbständige Arbeit

März 2014

Sowohl Gesetzeslage als auch Rechtsprechung knüpfen an die steuerliche Abzugsfähigkeit eines im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers restriktive Kriterien. Gemäß § 20 EStG muss ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilden. Darüber hinaus muss ein Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit notwendig sein, der Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden und über eine entsprechende Einrichtung verfügen.

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