In der KI 09/25 haben wir zu sozialversicherungsrechtlichen Neuerungen i.Z.m. Trinkgeldern berichtet. Aus steuerlichen Gesichtspunkten betrachtet, bringt eine BMF-Info von Ende Juli Klarstellung zu diesem Themenbereich, welche auch in die Lohnsteuerrichtlinien 2002 Eingang finden werden.

Dabei wird betont, dass es bei der Überprüfung der Ortsüblichkeit von Trinkgeldern (als wichtiges Kriterium für die (Lohnsteuer)Freiheit von Trinkgeldern) nicht auf die Höhe des insgesamt hingegebenen Trinkgeldes ankommt, sondern auf die Höhe des jeder bzw. jedem einzelnen Arbeitnehmenden tatsächlich zugeflossenen Trinkgeldes. Dabei ist das Verhältnis zwischen dem betragsmäßigen Trinkgeld und dem Arbeitslohn der bzw. des einzelnen Arbeitnehmenden nicht maßgeblich.

Die BMF-Info betont überdies als Grundlage für die Steuerfreiheit von Trinkgeldern, dass der bzw. dem Arbeitnehmenden das Trinkgeld von dritter Seite zugewendet werden muss. Dies gilt auch, wenn das Trinkgeld nicht selbst entgegengenommen wird, jedoch an die Arbeitnehmenden weitergegeben wird. Trinkgelder von dritter Seite liegen überdies vor, wenn die bzw. der Arbeitgebende Kreditkartentrinkgelder an die Arbeitnehmenden weitergibt. Steuerbefreit sind auch Trinkgelder, die im Rahmen eines Trinkgeld-Verteilsystems (z.B. Tronc-System) gesammelt und nach einem im Vorhinein festgelegten Schlüssel an die Arbeitnehmenden verteilt werden. Leitet die bzw. der Arbeitgebende entgegengenommene Trinkgelder nicht an die Arbeitnehmenden weiter, so stellen diese