Kosten für eine Behandlung durch Zahnärztinnen bzw. Zahnärzte können als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden, sofern die Belastung außergewöhnlich ist, zwangsläufig erwächst und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der bzw. des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigt. Das BFG hatte sich (GZ RV/2100366/2023 vom 22.1.2026) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob auch die Fahrtkosten für Zahnärztinnen- bzw. Zahnarztbesuche in Ungarn als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden können.

Konkret sollten für mehrere Behandlungen in Ungarn nahe der österreichischen Grenze die damit zusammenhängenden Kosten wie auch die Fahrtkosten (in Höhe des amtlichen Kilometergelds) steuerlich abgesetzt werden. Das Finanzamt verneinte die Anerkennung der Fahrtkosten mit dem Hinweis, dass zahnärztliche Eingriffe grundsätzlich nahe des Wohnsitzes durch dortige Ärzt:innen durchführbar seien (also in Österreich) und folglich die Fahrtkosten dorthin wesentlich geringer ausfallen würden. Der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend würden Fahrten zu derart weit entfernten Zahnärzt:innen nämlich nicht ausschließlich aus medizinischen Gründen erfolgen, weshalb sie nicht zwangsläufig seien und daher keine außergewöhnliche Belastung vorliege.

Das BFG setzte sich in seiner Entscheidung insbesondere mit den Gesamtkosten der zahnärztlichen Behandlungen in Ungarn auseinander und stellte dabei fest, dass die Aufwendungen insgesamt (Behandlung und Fahrtkosten) wesentlich geringer ausfielen als die Kosten für eine vergleichbare Behandlung in Österreich (inklusive dann geringerer Fahrtkosten). Außerdem sind im Einklang mit älterer VwGH-Judikatur die Fahrtkosten als zwangsläufig anzusehen, da auch die Ärztinnen- bzw. Arztkosten zwangsläufig angefallen sind (die Kosten für die Behandlung wurden bereits vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastung anerkannt).

Im Endeffekt orientierte sich das BFG an der bestehenden VwGH-Judikatur und betonte, dass es nicht sachgerecht sein könne, die Fahrtkosten steuerlich nicht anzuerkennen (mit dem Hinweis auf Freiwilligkeit), wenn sich die bzw. der Steuerpflichtige zur Reduktion der Gesamtkosten entschieden hat, indem eine weiter entfernte Behandlung in Anspruch genommen wurde. Daher sind die Fahrtkosten zwangsläufig erwachsen und steuerlich abzugsfähig (als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt), da nur durch das in Kauf nehmen einer weiteren Fahrtstrecke die Gesamtkosten geringer gehalten werden konnten.