Durch einen Ministerialentwurf Mitte März sind neue Details zur geplanten Umsatzsteuersenkung auf Nahrungsmittel bekannt geworden (siehe dazu auch KI 02/26). Klar ist, dass ab 1. Juli der Umsatzsteuersatz für ausgewählte Nahrungsmittel auf 4,9 % gesenkt wird, um zu einer finanziellen Entlastung bei den Einkäufen des täglichen Lebens beizutragen.

Die Gruppe der begünstigten Lebensmittel (gem. Kombinierter Nomenklatur) umfasst:

  • Milch (auch laktosefreie) und Milcherzeugnisse wie Joghurt, Butter etc.;
  • (frische) Hühnereier;
  • Gemüse wie z.B. Kartoffeln, Tomaten, Knoblauch, Kohl, Gurken, Karotten, Erbsen, Spargel usw. Die Begünstigung gilt unabhängig davon, ob das Gemüse frisch, gekühlt oder gefroren ist.
  • Obst bzw. genießbare Früchte – dies betrifft beispielsweise frische Äpfel, Birnen, frisches Steinobst (z.B. Marille, Kirsche, Pfirsich, Pflaume);
  • Reis;
  • Weizenmehl und -grieß;
  • Teigwaren, jedoch weder gekocht, gefüllt noch anders zubereitet;
  • Brot und Gebäck (auch glutenfrei);

Ausgenommen vom begünstigten Mehrwertsteuersatz sind Restaurantumsätze – hier gelten auch weiterhin die bestehenden Sätze, da nur der Kauf im Supermarkt oder beim Erzeuger begünstigt sein soll.

Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten – ebenso die Lösung von mit der Umsatzsteuersenkung verbundenen zolltarifarischen und mit der Registrierkassensicherheitsverordnung zusammenhängenden Fragen.