Keine Familienbeihilfe bei Auslandsstudium im Drittland
Mai 2014
Der Anspruch auf Familienbeihilfe ist an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gebunden, die z.B. das Alter des Kindes, das Absolvieren einer Berufsausbildung, Haushaltszugehörigkeit bzw. Kostentragung durch die Eltern betreffen. Ist der Anspruch auf Familienbeihilfe dem Grunde nach gegeben, so muss für den konkreten Fall festgestellt werden, ob nicht Ausschlussgründe bestehen und somit im Endeffekt doch die Familienbeihilfe verwehrt wird.